Schlichtung


Ein Verfahren zur Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten mit rechtlichen Kontexten.In diesem Verfahren geht es darum, dass mit Hilfe einer neutralen und unabhängigen Person- dem Schlichter- möglichst rasch die Lösung eines Konfliktes erfolgt.

Zu unterscheiden sind die obligatorische (verpflichtende) und freiwillige Schlichtung.

Da die obligatorische Schlichtung zwingend für verschiedene Verfahren vorgeschrieben ist, folgt sie bezüglich dem äußeren Verfahrensrahmen und den Vergütungsbestimmungen ebenfalls einem vorgegebenen Weg.( § 15 EGZPO; 204 BGB; 794 I ZPO). Bis jetzt ist die Schlichtung zum Beispiel in Bayern bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Wert von 1.500 Euro vorzuschalten vor ein gerichtliches Verfahren, ebenso bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten. Durchgeführt wird sie in Schlichtungs-/oder Gütestellen, sofern ein Bundesland dies vorsieht.(z.B. in Bayern). Die Schlichter sind Rechtsanwälte, sofern sie als staatliche Gütestellen anerkannt sind, Verbandsvertreter, Arbeitsgerichte, sonstige Schlichtungsstellen. Das Verfahren ist grundsätzlich nur im Einverständnis beider Parteien möglich. Das Verfahren wird auf Antrag einer Person eingeleitet, die sich an die Gütestelle wendet. Die Schlichtungsstelle lädt dann zu einem Schlichtungsgespräch ein. Bereits die Einreichung eines Güteantrages führt zu einer Hemmung der Verjährung und verschafft so die Möglichkeit der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Nimmt die gegnerische Partei das Angebot auf Durchführung einer Schlichtung an, und kommt es zu einer Vereinbarung, so wird diese von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem Vertrag kann, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Schlichter ist befugt, eigene, vermittelnde Lösungsvorschläge zu unterbreiten, gleich einem Schiedsrichter.
Das Verfahren endet mit einer Vereinbarung der Parteien.

Bei der freiwilligen Schlichtung ist diese nicht zwingende Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Verfahren.
Hier kann somit der Verfahrensrahmen frei bestimmt werden, so dass das Spektrum, innerhalb dessen gearbeitet werden kann, von der einfachen Verhandlung bis hin zu einer Mediation reicht. Dann gelten dies jeweils dort benannten Regelungen. Welches Verfahren gewählt werden soll und in welcher Weise gearbeitet werden soll, wird hier zwischen der Gütestelle und den Parteien selbst festgelegt.

Nähere Hinweise finden Sie bei: http://de.wikipedia.org/wiki/Gütestelle
Die Institutsleiterin des IfK, Frau Berger MAS, ist staatlich anerkannte Gütestelle.

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